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Haftung geklärt: Bei Unfällen hängt fast immer der Biker
Wenn ein Biker stürzt, haftet der Grundeigentümer, selbst wenn der Trail illegal ist. Hingegen geniessen Fussgänger auf Downhill-Strecken keinerlei Schutz. Stimmt natürlich alles nicht. Um die Haftung ranken sich Mythen und Rechtsvorstellungen, die dem Gesetz nicht standhalten. Hier kommt die Klärung der wichtigsten Fragen.
Die Eigentümerhaftung ist eines jener Totschlag-Argumente, mit denen Grundeigentümer Mountainbikerinnen für immer aus ihrem Waldstück auszuschliessen hoffen. Gemeint ist, dass sie zur Verantwortung gezogen werden, wenn ein Mountainbiker auf einem über ihren Boden führenden Weg stürzt und sich dabei verletzt. Ein von Mountainbikern genutzter Weg, womöglich mit Sprüngen drin, wird so zum potenziellen Millionengrab, so die Angst der Bodenbesitzer.
Doch diese Angst hat mit der juristischen Realität der Schweiz nichts zu tun.
Schweizmobil hat einen Haftungsleitfaden herausgegeben. Darin stellen Expertinnen klar, welche Verantwortung die Mountainbiker tragen, und wann tatsächlich die Grundeigentümerschaft haftet, wenn es zu einem Unfall mit Schaden kommt.
«Atypische, fallenartige Gefahren»
Um es kurz zu machen: Nur bei «atypischen, fallenartigen Gefahren», die auch bei vorsichtiger Fahrweise nicht zu erkennen sind, haften nicht die Biker selber – vielleicht. Gemeint sind Gefahren wie morsche Geländer, einsturzgefährdete Brücken, instabile Wegabschnitte (etwa durch Unterspülung). Kurz, nur, was ausschliesslich Kenner von blossem Auge erkennen, kann eine atypische Gefahr oder eine unwillentlich entstandene Biker-Falle sein.
A propos Fallen: Auf wilden, unbewilligten und in Eigenregie erstellten oder eingefahrenen Trails fahren Mountainbiker sowieso auf eigene Gefahr. Biker-Fallen sind trotzdem nicht erlaubt. Wer Drähte spannt, Nagelbretter legt oder ähnliche gefährliche Installationen vornimmt, macht sich strafbar. Allerdings hilft das dem Biker nur, wenn klar wird, wer die Falle gestellt hat. Lässt sich der Urheber nicht ermitteln, können Mountainbiker niemanden für die Verletzung haftbar machen, die sie erlitten haben.
Eine fallenartige Gefahr kann auch ein Weidedurchgang sein, wenn der Draht nicht zusätzlich sichtbar gemacht wird. Ein Schlauch oder ein Rohr über einen Weg stellt nach Ansicht der Expertinnen hingegen keine fallenartige Gefahr dar. Wenn in der Nähe bewässert wird, empfiehlt es sich also, vorsorglich nach dem zugehörigen Feuerwehrschlauch Ausschau zu halten.
Stellt jemand auf einem legal befahrbaren Weg eine Falle, ist der Eigentümer (oder ein anderer Verantwortungsträger) nur verpflichtet, im Rahmen der gewöhnlichen Wegkontrollen oder auf Meldung von Wegnutzer diese Gefahren zu beseitigen. Die Rechtslage für den Fallensteller ist die Gleiche, unabhängig davon, ob er das versteckte Hindernis auf einem legalen oder einem illegalen Weg aufstellt.
Eine besondere Situation stellen Holzarbeiten dar. Eigentümer oder Forstbetriebe müssen dafür sorgen, dass niemand in den Gefahrenbereich gelangt. Das trifft auch auf unbewilligte Trails zu. Besonders dicht ist der Gefahrensektor beim Fällen eines Baums zu kontrollieren.
Mountainbiker müssen immer auf Sicht anhalten können
Praktisch alles Weitere bleibt in der Verantwortung der Mountainbikenden. Wichtig hierzu ist der Hinweis, dass Wege rechtlich als Strassen gelten und jeder so fahren muss, dass er auf Sichtdistanz anhalten kann. Zudem ist es verboten, andere Nutzer zu gefährden – Fussgänger (haben Vortritt) wie andere Mountainbiker.
In der Verantwortung des Bikers liegt es auch, nur Wege zu befahren, für die er das nötige Fahrkönnen besitzt sowie rechtzeitig abzusteigen, bevor er die Kontrolle verliert. Äste auf dem Weg, rutschige Stellen oder plötzlich um die Ecke biegender Gegenverkehr, sind keine atypischen, fallenartigen Gefahren, sondern gehören zu den Hindernissen und Situationen, mit denen die Velofahrer jederzeit rechnen müssen.
Selbst wenn sich Fussgänger auf eine gebaute und signalisierte Bikestrecke verirren, müssen die Biker «nach Möglichkeit» Rücksicht nehmen. Die Logik zeigt sich spätestens im Umkehrschluss: Auch wenn Fussgänger grundsätzlich nichts auf einer Bikestrecke verloren haben, dürfen sie nicht absichtlich über den Haufen gefahren werden.
Kollidiert eine Bikerin mit einem landwirtschaftlichen oder sonstigen Motorfahrzeug, haftet ausser bei grobem Selbstverschulden der Bikerin die Person am Steuer. Die obligatorische Motorhaftpflichtversicherung deckt die Schäden in der Regel. Knallt ein Biker jedoch auf einem mit Durchfahrtsverbot belegten Bauernhof in einen Traktor, kann ein grobes Selbstverschulden geltend gemacht werden. Dann haftet der Biker.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Mountainbikerinnen für praktisch alles selber haften, das sie auf dem Velo anstellen. Entsprechend müssen sie sich beim Fahren verhalten.
Wo Eigentümer haften (selten) und wo nicht (oft)
Auf der anderen Seite darf betont werden, dass die Eigentümerhaftung äusserst selten greift und als Argument gegen die Duldung von Mountainbikern nur in Ausnahmefällen trägt. Als Denkhilfe: Was auch für Fussgängerinnen eine fallenartige Gefahr darstellt – einsturzgeährdete Bauten, instabile Wege – ist es auch für Menschen auf dem Mountainbike und fällt in den Verantwortungsbereich der Eigentümerschaft.
Höher sind die Ansprüche an signalisierte Bikewege und gebaute Strecken. Diese sind rechtlich ein Werk und für die Eigentümerschaft gilt die Werkeigentümerhaftung. Diese kann jedoch auf die Betreiber – beispielsweise ein Betreiber-Verein – übertragen werden. «MTB-Strecken sind Infrastrukturen, die fachgerecht erstellt und unterhalten werden müssen», schreibt Schweizmobil dazu.
Für kommerziell betriebene Strecken, etwa in Bikeparks, gelten aber höhere Anforderungen. Tägliche Kontrollen können hier wie auch in Skigebieten vorausgesetzt werden – im Gegensatz zu ehrenamtlichen Trailbetreiberinnen. Deren Kontrolltätigkeit habe sich am Unterhaltsbedarf zu orientieren, so Schweizmobil. Dies gilt sicher ganz besonders für Holzbauten.
Grundsätzlich gilt auf von Freiwilligen betriebenen Community Trails wieder die Eigenverantwortlichkeit der Mountainbikerinnen: Besser also etwas vorausschauend fahren, um vor dem umgestürzten Baum stoppen zu können. Und wenn der Wallride wackelt, solltet ihr dies umgehend dem Betreiber melden.
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                    E-Bike versus Fahrrad.pdf | 87 KB |